SATZUNG
d e s
Fördervereins 
Notarztgruppe Schlierachtal – Leitzachtal e. V.

§ 1 Name, Eintragung, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Notarztgruppe Schlierachtal – Leitzachtal.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz: „e. V.“ (eingetragener Verein).
(3) Sitz des Vereins ist Hausham
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Notarztversorgung (ärztlicher Notfallrettungsdienst) im Gebiet Schlierachtal-Leitzachtal. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung notwendiger Einrichtungen für die ärztliche Behandlung akut Erkrankter in Notfällen (Notfallpatienten) und zur Rettung aus Lebensgefahr, von medizinischen Geräten und für diese Fälle speziell vorgesehenen Hilfsmitteln, Medikamenten, Diagnosehilfen u. ä. sowie deren Ersatzbeschaffung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 – 68 A0).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen übertragen werden.
(3) Die Mitgliedschaft:. beginnt mit der Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann nur jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(5) Der Ausschluß aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands.

§ 4 Beiträge, Spenden
(1) Die Finanzierung des Vereinszwecks erfolgt durch Beiträge und Spenden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt.
(3) Darüberhinaus werden die Zwecke des Vereins durch frriwilliqe Beiträge und  Spenden ermöglicht.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Vereinsmitgliedern und zwar aus dem Vorsitzenden;
Herr Bürgermeister Jens Zangenfeind, Agatharied 11, 83734 Hausham
1. stellvertretenden Vorsitzenden;  Herr Norbert Sprenger, Rahthausstraße 51, 83734 Hausham
2. stellvertretenden Vorsitzenden; Herr Florian Gottstein, Leitnerstrsasse 5a, 83727 Schliersee
Finanzreferenten;  Herrn Dr. med. univ. Sascha Dombrowsky, Bahnhofstrasse 10, 83727 Schliersee  Der Finanzreferent ist zugleich Schriftführer.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von  jeweils 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben  auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist  zulässig.
(4) Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied. Abweichend hiervon vertreten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeder für sich allein den Verein. Im Innenverhältnis ist der  stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt.
(6) Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlußfassung gelten  die §§ 28/1 und 32 BGB. über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und von den erschienenen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet, eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außer ordentliche Mitgliederversammlungen erfolgen, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tages ordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die  Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages. Im Ladungsschreiben sind Zeit und Ort der Mitgliederversammlung zu  bezeichnen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem  Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens  einem Drittel der Vereinsmitglieder haben.
(4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes.
b) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des  Vorstandes.
c) Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
d) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auf lösung des Vereins.
e) Die Beschlußfassung für die Verwendung des Vereinsvermögens sofern die jeweilige Anschaf rung einen Betrag  von € 1750,00 inkl. MWSt. überschreitet. Andernfalls obliegt die Entscheidungsbefugnis der Vorstandschaft.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmen  gleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen bzw.  Stimmenenthaltung werden nicht mitgezählt.
(6) Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Soweit die Satzungsänderung auch eine Änderung des Vereinszwecks betrifft, ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder müssen in diesem Falle nachträglich schriftlich zustimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, sofern die Versammlung nicht in einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmt. Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.

§8 Kassenprüfung
(1) Die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer haben ihren Bericht der  ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach den für die Vorstandsmitglieder geltenden  Bestimmungen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der Miglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluß wird mit drei Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
(2) Soweit die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig ist, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen und zwar spätestens zwei Monate nach der ersten Versammlung. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der  Anwesenden beschlußfähig (drei Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder).
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder  die Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung oder bei Wegfall seinen bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Bayer. Roten Kreuz, Kreisverband Miesbach, zu. Dieser ist verpflichtet, das Vereinsvermögen gleichmäßig an die Rot-Kreuz-Kolonnen im Schlierach tal-Leitzachtal zu verteilen, mit der Maßgabe, es für satzungsmäßige und  gemeinnützige Zwecke zu verwenden.